Freitagspredigt

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Freitagspredigt in Deutscher Gebärdensprache (DGS)
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Der erlaubte Verdienst
(17.11.2017)

 

Verehrte Gläubige!‎

Im rezitierten edlen Vers sagt Allah, der ‎Erhabene: “O Menschen! Esst von dem, was auf Erden erlaubt ‎und gut ist, und folgt nicht den Fußstapfen des Satans; er ist ‎euch ein offenkundiger Feind.“1‎

In einem Hadis sagt unser Prophet (s): “Niemand ‎verzehrt einen noch besseren Bissen, außer was ‎er aus eigener Handarbeit selbst verdient. Auch ‎Davud (s), Gesandter Allahs, verzehrte das, was ‎er aus eigener Handarbeit verdiente.”2‎

Die islamische Religion legt großen Wert darauf, ‎dass die Menschen ihren Lebensunterhalt selbst ‎bestreiten. Aus diesem Grund wird im Islam die ‎Bestreitung des eigenen Lebensunterhaltes, ohne ‎auf andere angewiesen zu sein, sowie das ‎Arbeiten und die Bestreitung des Unterhaltes für ‎die Familie über erlaubte Wege, als eine ‎obligatorische Pflicht akzeptiert, genauso wie ‎auch das Erlernen von Wissen als Pflicht gesehen ‎wird.‎

Die Einkünfte aus den Bemühungen innerhalb ‎des  “religiös erlaubten Rahmens” im Bereich ‎von Handel, Wirtschaft und Dienstleistungen ‎sind erlaubter Verdienst (Helal). Der Islam ‎unterstützt alle Arbeiten im –religiös- “erlaubten ‎Rahmen” und verbietet somit Faulenzerei, ‎Herumtreiberei und Betteln. Der Islam nimmt ‎sich das wichtige Prinzip für die ‎Verdienstmöglichkeiten des –religiös- “legalen” ‎als Grundsatz und hat daher Einnahmewege wie ‎Diebstahl, Überfall, Zinsen, Glücksspiele und ‎Bestechung verboten.‎

So wie man sich vom Verbotenen (Haram) und ‎von Mitteln, die zum Verbotenen führen, ‎fernhalten sollten, ist es auch erforderlich, dass ‎man sich von Tätigkeiten und Verdiensten, die ‎zweifelhaft sind, fernhält. Schließlich wird in ‎einem Hadis folgendes gesagt: “Die erlaubten ‎‎(Helal) und die verbotenen (Haram) Dinge sind ‎klar. Allerdings gibt es zwischen diesen beiden ‎auch zweifelhafte Themen, zu denen die meisten ‎aus dem Volk nicht wissen, ob diese erlaubt oder ‎verboten sind. Wer sich von den zweifelhaften ‎Dingen nicht verwahrt, wird sich in zunehmend ‎in das Verbotene versenken. So wie ein Hirte, ‎der seine Herde um die Grenze eines ‎Grundbesitzes eines Fremden weiden lässt, gibt ‎es die Gefahr, dass seine Tiere in diesen ‎Grundbesitz eintreten. Vorsicht! Jeder Staat hat ‎Grenzen von unerlaubten Bereichen, in die man ‎nicht eintreten darf. Vorsicht! Die Grenzen ‎Allahs sind die Dinge, die Allah verboten ‎‎(Haram) hat.”3‎

Der Erwerb des Unterhaltes über verbotene ‎‎(Haram) Wege verhindert das Wohlwollen ‎Allahs und auch die Annahme der Bittgebete ‎und Gottesdienste. Unser geliebter Prophet gibt ‎in seinen Hadisen ein auffrischendes Beispiel: ‎‎“Eine Person macht sich auf dem Weg Allahs auf ‎lange Reisen auf und öffnet seine Hände und ‎richtet diese gen Himmel, obwohl seine Haare ‎wie ein Struwwelpeter durcheinander und ‎verstaubt sind, und dann formuliert er sein ‎Bittgebet wie folgt: “Oh Allah, oh Allah ...” Auf ‎der anderen Seite verzehrt er Unerlaubtes ‎‎(Haram), trinkt Unerlaubtes (Haram) und seine ‎Speise ist Unerlaubtes (Haram). Wie kann das ‎Bittgebet einer solchen Person angenommen ‎werden!”4

Lassen sie uns folglich die von Allah uns als ‎erlaubt gegebenen Gaben (Halal) nicht mit ‎eigenen Händen zum unerlaubten (Haram) ‎wandeln. Lassen sie uns selbst und das Wohl ‎unserer Familien nicht durch unerlaubten ‎Verdienst gefährden.‎

Ich möchte meine Predigt mit dem folgenden ‎Hadis unseres Propheten beenden: “Am Jüngsten  ‎Tag wird der Mensch nicht vor Allah abtreten ‎können, bevor er die Rechenschaft darüber ‎ablegt, woher er sein Eigentum erworben hat und ‎wofür er es ausgegeben hat.”5‎

 

Die DITIB-Predigtkommission

 

1‎ Koran, al-Baqara 2/168‎                                          
‎2 al-Bukhari, Buyu´ 34/2072, 2073‎
3 al-Bukhari, Buyu´ 2, Iman 3‎   
4 al-Muslim, Zakat, 65‎    
5
at-Tirmidhi, Sifatu‘l-Qiyama 1,Hadis Nr. 2416 

 

2017-11-17    


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